141

§ 141 BremPolG

Sachliche Zuständigkeit

(1)

Der Senat regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden durch Rechtsverordnung.

(2)

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, zuständig.

(3)

Der Senat kann durch Rechtsverordnung den Polizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die Länder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremPolG

Bremisches Polizeigesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.