140

§ 140 NSchG

Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen

(1)
1

Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.

2

Zumindest aus einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule (§ 142) oder um eine Ergänzungsschule (§ 158 Abs. 1) handelt.

3

Im übrigen sind die für die Bezeichnung öffentlicher Schulen geltenden Regeln zu beachten.

4

Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.

(2)

Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen, die zur Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes Anlass geben können.

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NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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