140

§ 140 HSchG

Schulverbände und Vereinbarungen

(1)

Schulträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

(2)

Zur Förderung des Schulwesens kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Landkreise Maßnahmen nach Abs. 1 anordnen; dies gilt insbesondere für die Errichtung von Förderschulen.

(3)
1

Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2

An die Stelle der darin festgelegten zuständigen Behörde tritt das Kultusministerium; es kann Befugnisse auf die Staatlichen Schulämter übertragen.

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HSchG

Hessisches Schulgesetz

HE Hessen
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