Schulträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
Zur Förderung des Schulwesens kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Landkreise Maßnahmen nach Abs. 1 anordnen; dies gilt insbesondere für die Errichtung von Förderschulen.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
An die Stelle der darin festgelegten zuständigen Behörde tritt das Kultusministerium; es kann Befugnisse auf die Staatlichen Schulämter übertragen.