Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit der Sachentscheidung getroffen werden.
In der Kostenentscheidung müssen mindestens angegeben werden
die kostenerhebende Behörde,
der Kostenschuldner,
die kostenpflichtige Amtshandlung,
die als Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge und
wo, wann und wie die Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen sind.
Die Kostenentscheidung kann mündlich getroffen werden; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.
In einer schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung sind außerdem die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und ihre Berechnung anzugeben.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
Ist ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger, ist auch die Kostenentscheidung seiner Behörde eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.