Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht.
Die der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Voten und sonstigen Unterlagen unterliegen nicht der Akteneinsicht.
Nicht am Verfahren beteiligten Personen kann Akteneinsicht unter den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b VerfGHG gewährt werden.
Über Anträge auf Akteneinsicht entscheidet die Präsidentin.
Gegen ihre Entscheidung kann das Plenum angerufen werden.
Die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofes werden nicht hinausgegeben.
Über Ausnahmen im Sinne von § 18b Abs. 4 Satz 2 VerfGHG entscheidet das Plenum.
In Fällen, in denen eine Anhörung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG stattgefunden hat und keine Sachentscheidung ergeht, erhalten die Beteiligten ein zuvor ergangenes Hinweisschreiben regelmäßig mit dem Beschluss nach § 23 VerfGHG.
Bittet ein Gericht, dessen Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde war, nach Abschluss des Verfahrens um Übersendung eines Hinweisschreibens, entscheidet über die Freigabe im Einzelfall das Plenum auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes.
Die Vernichtung der Verfahrensakten ist frühestens zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens zulässig.
Die Entscheidung trifft die Präsidentin.
Von der Vernichtung ausgeschlossen sind die Urschriften der Entscheidungen.
Vollständige Verfahrensakten einschließlich der Voten können wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung von der Präsidentin oder dem Plenum von der Vernichtung ausgeschlossen werden.
Sie können durch Beschluss des Plenums dem Landesarchiv übergeben werden.