14

§ 14 UVPG

Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

(1)
1

Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird.

2

Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

3

Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.

(2)

Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.

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UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

DE Bund
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