14

§ 14 TPG

Verjährung

(1)

Die Verfolgung der in § 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(2)
1

Die Verfolgung von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.

2

Dies gilt nicht für Straftaten, die den Tatbestand der §§ 84, 85, 86, 86a, 87, 88, 89, 109d, 109g, 111, 129, 129a, 130, 131, 184 des Strafgesetzbuchs verwirklichen.

(3)
1

Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks.

2

Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

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TPG

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