Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr einschließlich des fließenden Radverkehrs den Vorrang vor dem ruhenden, soweit sich aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht nichts anderes ergibt.
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.
Der Straßenanliegergebrauch (§ 14a) bleibt unberührt.
Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 399
Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026.