14

§ 14 StVO

Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1)

Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2)
1

Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird.

2

Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

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StVO

Straßenverkehrs-Ordnung

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