14

§ 14 SGB 1

Beratung

1

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.

2

Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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