14

§ 14 PAG

Identitätsfeststellung

(1)

Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1.

zur Abwehr einer Gefahr,

2.

wenn die Person sich an einem Ort aufhält,

a)

von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort

aa)

Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

bb)

sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder

cc)

sich Straftäter verbergen, oder

b)

an dem Personen der Prostitution nachgehen,

3.

wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,

4.

an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne von § 100a der Strafprozeßordnung (StPO) oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,

5.

auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, soweit dies nicht Aufgabe der Bundespolizei ist,

6.

wenn die Person sich in einem Fahrzeug befindet, dessen amtliches Kennzeichen zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, oder

7.

zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2).

(2)
1

Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen.

2

Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.

3

Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

4

Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

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