14

§ 14 NPersVG

Gruppenvertretung

(1)

Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren.

(2)
1

Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe in einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Personalrat entsprechend ihrer Stärke vertreten sein.

2

Jede Gruppe erhält jedoch mindestens einen Sitz, in Personalvertretungen mit mehr als neun Mitgliedern mindestens zwei Sitze.

3

Gehören einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 2 nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst.

4

Erhält nach Satz 3 eine Gruppe keine Vertretung, so gelten die Angehörigen dieser Gruppe als Angehörige der anderen Gruppe.

(3)
1

Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie bis zur nächsten Wahl des Personalrats ihren Anspruch auf Vertretung.

2

Die auf diese Gruppe entfallenden Sitze erhält die andere Gruppe.

(4)

Die Verteilung der Sitze des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorgenommen werden, wenn die Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Wahl in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.

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NPersVG

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

NI Niedersachsen
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