14

§ 14 NPOG

Kontrollstellen

(1)

Kontrollstellen dürfen von der Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.

eine Straftat von erheblicher Bedeutung,

2.

eine Straftat nach den § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuchs,

3.

eine Straftat nach § 20 des Vereinsgesetzes oder

4.

begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.

(2)
1

Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter oder eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt.

2

Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.

(3)
1

Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten zu löschen.

2

Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig eine der vorgenannten Straftaten oder eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.

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Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

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