14

§ 14 NKatSG

Mitwirkung

(1)

Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie als solche von der für ihren Standort zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfasst sind.

(2)
1

Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt.

2

Die Eignung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgestellt.

3

Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350), gegeben ist.

4

Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKatSG

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz

NI Niedersachsen
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