14

§ 14 NJG

Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen

1

Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die gemäß den §§ 176, 177 und 180 GVG erlassenen Anordnungen durchsetzen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist.

2

Sie dürfen dabei unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 anwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NJG

Niedersächsisches Justizgesetz

NI Niedersachsen
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