14

§ 14 MStV HSH

Zulassungsgrundsatz

(1)
1

Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Anstalt.

2

Die Zulassung wird für die beantragte Programmart (Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das beantragte Versorgungsgebiet, das in Schleswig-Holstein im Rahmen der technischen Möglichkeiten mindestens landesweit sein soll, erteilt. § 30 bleibt unberührt.

3

Die Erteilung der Zulassung erfolgt unbefristet; Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet.

4

Anbietern von Regionalfensterprogrammen sind gesonderte Zulassungen zu erteilen.

5

Hierfür gilt § 29 Absatz 2 und 3 entsprechend.

6

Zulassungen und Zuweisungen an Anbieter von Regionalfensterprogrammen gelten für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre; eine Verlängerung ist zulässig.

(2)
1

Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

2

Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von Angeboten des VI. Abschnitts.

(3)
1

Die Zulassung ist nicht übertragbar.

2

Die Anstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist.

3

Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.

(4)
1

Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

1.

die nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder

2.

die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

2

Die Anstalt bestätigt gemäß § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.

3

Die gemeinsame Satzung der Landesmedienanstalten nach § 54 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.

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HH Hamburg
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