14

§ 14 MBG Schl.-H.

Vertretung der Gruppen

(1)
1

Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

2

Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfaßt, von denen drei oder mehr wählbar sind, so muß sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden.

3

Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.

4

Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates.

5

Die auf sie entfallenden Sitze bleiben unbesetzt.

(2)

Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem Höchstzahlenverfahren.

(3)
1

Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

2

Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch.

(4)
1

Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe vorschlagen und wählen.

2

Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind.

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MBG Schl.-H.

Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

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