Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtverordnungen übt die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen aus.
Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten anordnen.
Inhaberinnen oder Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende, die Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich feilhalten, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
Die Beauftragten der Aufsichtbehörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten und zu besichtigen.
Inhaberinnen oder Inhaber von Verkaufsstellen haben das Betreten und Besichtigen der Verkaufsstelle zu gestatten.