Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr.
Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
Gefahren, die dadurch entstehen, dass
Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,
bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für
Gefahren außerhalb von Wegen, die
natur- oder waldtypisch sind oder
durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von den Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.