§ 14

§ 14 LImschG

Sonstige Immissionen

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24 bis 26, § 29 Abs. 2 und § 31 Bundes-Immissionschutzgesetz entsprechend.

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LImschG

Landesimmissionsschutzgesetz

BB Brandenburg
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