14

§ 14 LHO

Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

(1)
1

Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1.

Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

a)

in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

b)

in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

c)

in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

2.

eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

3.

eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und der Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2)

Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.