Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe rechtmäßig ausübt, hat insoweit keine Anzeige nach § 2 Absatz 1 oder 2 zu erstatten.
Soweit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 55a Absatz 1 Nummer 7 GewO in Verbindung mit § 1 des Landesgaststättengesetzes (LGastG) vom 10. November 2009 (GBl. S. 628, 629) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422) geändert worden ist, eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, gilt dies fort.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 1 LGastG vom 10. November 2009 (GBl. S. 628, 629) in Verbindung mit § 5 GastG erlassenen Auflagen und Anordnungen sowie aufgrund von § 12 GastVO erteilten Ausnahmen und Auflagen gelten fort.