14

§ 14 LBeamtVG NRW

Ausschlusszeiten

Zeiten, die nach § 30 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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