14

§ 14 LBauO

Schutz gegen schädliche Einwirkungen

1

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

2

Dabei sind in Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko im Sinne des § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die in den wasserrechtlichen Gefahrenkarten und Risikokarten enthaltenen Angaben zu berücksichtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBauO

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

RP Rheinland-Pfalz
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