14

§ 14 LBG

Laufbahn

(1)
1

Die Laufbahnen umfassen alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung.

2

Sie unterscheiden sich nach fachlichen Gesichtspunkten und gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

(2)
1

Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Dienstaufgaben, dem Grad der Selbständigkeit und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung.

2

Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet:

1.

Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 8 bis A 10,

2.

Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

3.

Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Ämter der Landesbesoldungsordnung B.

3

Im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg werden für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

BW Baden-Württemberg
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