14

§ 14 KSVG

Gebietsänderungen

(1)

Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst und Gemeinden neu gebildet werden.

(2)
1

Die Änderung von Gemeindegrenzen als Folge von Überflutung, Verlandung oder Uferabriss regelt das Saarländische Wassergesetz.

2

Die Änderung von Gemeindegrenzen im Rahmen der Flurbereinigung regelt das Flurbereinigungsgesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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