14

§ 14 JAPO

Beginn und Ende, Teilzeitvorbereitungsdienst

(1)

Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres folgenden ersten Arbeitstag.

(2)
1

Der Antrag auf Aufnahme (§ 6 Abs. 4 Satz 1 JAG) muss unter Verwendung des amtlichen Vordrucks spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Termin bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein; er kann auch elektronisch eingereicht werden.

2

Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

zwei mit Namen versehene Lichtbilder, bei elektronischer Einreichung nur eines,

3.

die Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,

4.

der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung,

5.

das Zeugnis über die erste Prüfung, gegebenenfalls mit einem Nachweis über eine frühzeitige Ablegung (§ 5 Abs. 5 JAG),

6.

Nachweise über abgeleistete Dienste im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung,

7.

Nachweise zu den Härtegesichtspunkten nach § 5 der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000 (GVBl. S. 569, BS 315-1-3) in der jeweils geltenden Fassung und

8.

eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt wurde.

3

Später eingehende oder unvollständige Anträge werden bis zum nächstfolgenden Aufnahmetermin zurückgestellt; bleiben jedoch im laufenden Aufnahmeverfahren Ausbildungsplätze unbesetzt, so können solche Anträge ausnahmsweise noch zum bevorstehenden Aufnahmetermin berücksichtigt werden. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)
1

Wer die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft, wird nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen.

2

Gleiches gilt, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers ein Beendigungsgrund entsprechend § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.

(4)
1

Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar scheidet aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus

1.

mit Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden worden ist,

2.

mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm mitgeteilt wird, dass die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden worden ist, oder

3.

spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können.

2

In besonderen Härtefällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Satz 1 Nr. 3 Ausgeschiedene für die Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die den Härtefall begründenden Umstände weggefallen sind.

(5)

Wer die zweite juristische Staatsprüfung zum ersten Mal in Rheinland-Pfalz nicht bestanden hat, kann einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von bis zu sechs Monaten ableisten.

(6)
1

Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ihre oder seine Entlassung verlangen.

2

Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

3

Der juristische Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, für den die Entlassung beantragt wurde.

(7)

In den Fällen des § 6 Abs. 7 JAG sind bei der Entlassung folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes

1.

zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats,

2.

ein Monat zum Ende eines Kalendermonats,

3.

sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres.

(8)
1

Der Antrag auf Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (§ 6 Abs. 2 JAG) ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen.

2

Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 JAG, einschließlich einer Erklärung über den Umfang der tatsächlich persönlich erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen, vorzulegen.

3

Lebt im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist dies anzugeben.

(9)
1

Die Bewilligung der Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgt für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes.

2

Ein späterer Wechsel ist ausgeschlossen.

3

Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Absatz 5 kann nicht in Teilzeit abgeleistet werden.

(10)
1

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes bei Ableistung in Teilzeit beträgt 30 Monate.

2

Der Verlängerungszeitraum von sechs Monaten beginnt entweder nach zwölf Monaten oder nach achtzehn Monaten des Vorbereitungsdienstes.

3

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Zeitpunkt des Verlängerungszeitraums und weist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar für diesen Zeitraum entweder jeweils drei Monate zu zwei weiteren Pflichtstationen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder jeweils zwei Monate zu drei weiteren Pflichtstationen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 zu.

4

Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist vor der Entscheidung zu hören.

(11)
1

Die Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen bleibt wie bei Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Vollzeit bestehen.

2

Zum Ausgleich wird der regelmäßige Dienst bei der Ausbildung am Arbeitsplatz (§ 21) um ein Fünftel reduziert.

3

Im Verlängerungszeitraum nach Absatz 10 besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2); die freiwillige Teilnahme ist im Rahmen der Kapazitäten möglich.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO

Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.