14

§ 14 HmbHG

Berufungsvorschläge

(1)
1

Die Hochschule überprüft bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren die zukünftige Verwendung der Stelle.

2

Professuren und Juniorprofessuren, die besetzt oder wieder besetzt werden sollen, sind von der Hochschule öffentlich, in der Regel international, auszuschreiben.

3

Bei der Ausschreibung ist auf die Regelung des § 12 Absatz 7 Satz 2 hinzuweisen und eine über das Erforderliche hinausgehende fachliche Verengung zu vermeiden.

(2)
1

In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge aufstellen.

2

Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an.

3

Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter.

4

In Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet; der Fakultätsrat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an das Präsidium weiter.

5

Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein (externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsidium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

6

Frauen müssen im Berufungsausschuss mit mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Berufungsausschusses vertreten sein, dies gilt ebenso in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mitglieder zu erhöhen; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden.

7

Ausnahmen von Satz 6 müssen vom Präsidium mit Zustimmung der oder des Gleichstellungsbeauftragten genehmigt werden.

(3)
1

Berufungsvorschläge sollen eine Liste von drei Personen enthalten.

2

Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden.

3

Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation gegenüber Männern bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil unter den Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, unter dem Männeranteil liegt; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen.

4

Bei der Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind bisherige Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.

(4)
1

Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule außer in den Fällen von Absatz 6 Nummer 3 nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

2

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden; zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(5)
1

Die Hochschulen treffen in Satzungen (Berufungsordnungen) die näheren Regelungen über ihre Verfahren.

2

Solange der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Hochschulen mit Fakultäten an der entsprechenden Fakultät, in den übrigen Hochschulen am entsprechenden Fachbereich, unter dem Männeranteil liegt, sind dabei Regelungen aufzunehmen, die die Erhöhung des Frauenanteils zum Ziel haben.

(6)

Eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages entfallen:

1.

im Falle des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz;

2.

wenn einer Person übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen wird (Professurenvertretung);

3.

wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2 auf eine Professur derselben Hochschule berufen werden soll, sofern bei der Ausschreibung der entsprechenden Professur auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (Tenure Track); dies setzt voraus, dass die Bewährung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors beziehungsweise der Professorin oder des Professors in einem durch Satzung geregelten Bewerbungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstandes festgestellt worden ist;

4.

wenn in einem Ausnahmefall mit Zustimmung des Hochschulrates eine Person berufen werden soll, die herausragend geeignet ist und an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht (außerordentliche Berufung); in Hochschulen mit Fakultäten ist vorher der zuständige Fakultätsrat, in anderen Hochschulen der Hochschulsenat, anzuhören;

5.

wenn in einem Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der einen auswärtigen Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 oder auf eine vergleichbare ausländische Professur vorlegt, im Rahmen von Bleibeverhandlungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekanat auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 an derselben Hochschulen berufen werden soll;

6.

wenn in einem Ausnahmefall eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor nach § 32, die oder der bei der Einstellung ein an ein Berufungsverfahren angelehntes Verfahren durchlaufen hat und deren oder dessen Leistungen unter Einbeziehung externen Sachverstandes positiv bewertet worden ist, auf eine Professur an derselben Hochschule berufen werden soll;

7.

wenn eine Juniorprofessur oder Professur besetzt werden soll, die durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein eigenes Bewerbungs- und Begutachtungsverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das die erforderliche wissenschaftliche Qualität sicherstellt.

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