14

§ 14 HVTG

Mittelstandsförderung

1

Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.

2

Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben und vergeben werden.

3

Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

4

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Aufteilung des Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch machen.

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HVTG

Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz

HE Hessen
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