14

§ 14 HUrlVO

Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1)
1

Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens vierzig Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:

Bei Dienstleistungen

Zusatzurlaub

in der Fünf-Tage-Woche

in der Sechs-Tage-Woche

an mindestens

87 Arbeitstagen

104 Arbeitstagen

ein Arbeitstag

130 Arbeitstagen

156 Arbeitstagen

zwei Arbeitstage

173 Arbeitstagen

208 Arbeitstagen

drei Arbeitstage

195 Arbeitstagen

234 Arbeitstagen

vier Arbeitstage.

Der Zusatzurlaub wird auch gewährt, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu achtundvierzig Stunden unterbrochen wird.

2

Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2)
1

Wird Dienst nach einem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, so wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:

ein Arbeitstag,

wenn mindestens 110 Stunden,

zwei Arbeitstage,

wenn mindestens 220 Stunden,

drei Arbeitstage,

wenn mindestens 330 Stunden,

vier Arbeitstage,

wenn mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet worden sind.

2

Die Voraussetzungen von Satz 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3)

Sind weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch die des Abs. 2 erfüllt, so wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:

ein Arbeitstag,

wenn mindestens 150 Stunden,

zwei Arbeitstage,

wenn mindestens 300 Stunden,

drei Arbeitstage,

wenn mindestens 450 Stunden,

vier Arbeitstage,

wenn mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet worden sind.

(4)

Soweit teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5)
1

Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach Abs. 1 bis 4 zu Grunde gelegt.

2

Der Zusatzurlaub wird für Beamtinnen und Beamte, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder im Urlaubsjahr vollenden, um einen Arbeitstag erhöht.

3

Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage, in den Fällen von Satz 2 fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

4

Dienstleistungen oder Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr nicht zu Zusatzurlaub geführt haben, sind nicht in das nächste Urlaubsjahr übertragbar. § 8 findet keine Anwendung.

(6)

Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.

(7)

Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen bleiben bei der Errechnung des Zusatzurlaubs außer Betracht.

(8)
1

Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte,

1.

die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorsieht,

2.

die sich zwischen Dienstende und dem nächsten Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,

3.

die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

2

Ist die Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, so gelten Abs. 2 bis 7 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).

(9)
1

Im Polizeivollzugsdienst, im Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, bei Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst und im Krankenpflegedienst des hessischen Justizvollzuges oder in einer Abschiebehafteinrichtung tätig sind, und bei Beamtinnen und Beamten, die im Einsatzdienst einer Wachabteilung der Feuerwehren tätig sind, wird der Zusatzurlaub für Dienste nach Abs. 1 bis 3 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden ermittelt und wie folgt gewährt:

ein Arbeitstag,

wenn mindestens

150 Stunden,

zwei Arbeitstage,

wenn mindestens

300 Stunden,

drei Arbeitstage,

wenn mindestens

450 Stunden,

vier Arbeitstage,

wenn mindestens

600 Stunden

fünf Arbeitstage,

wenn mindestens

675 Stunden,

sechs Arbeitstage,

wenn mindestens

750 Stunden

Nachtdienst geleistet worden sind.

2

Der Zusatzurlaub darf, auch in den Fällen des Abs. 5 Satz 2, insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

3

Abs. 7 findet keine Anwendung.

(10)

Die Höchstgrenzen nach Abs. 5 Satz 3 und Abs. 9 Satz 2 gelten nicht im Jahr 2022.

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