Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich unter Berücksichtigung der Sachzusammenhänge und der verfassungsmäßigen Minderheitenrechte festgelegt werden.
Beweisanträge werden im Protokoll der Sitzung, in der sie eingebracht wurden, aufgenommen und in der Regel zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung gesetzt.
Sofern kein Ausschussmitglied widerspricht, kann über Beweisanträge auch unmittelbar entschieden werden.
Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach § 18 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5 und § 26 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.