14

§ 14 HStVollzG

Weisungen, Rücknahme und Widerruf

(1)
1

Für vollzugsöffnende Maßnahmen können Gefangenen Weisungen erteilt werden.

2

Insbesondere können sie angewiesen werden,

1.

Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf Ordnung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,

2.

sich zu festgesetzten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,

3.

Kontakte mit bestimmten Personen oder Gruppen zu meiden,

4.

bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen,

5.

Alkohol oder andere berauschende Stoffe zu meiden,

6.

in regelmäßigen Abständen Proben zur Überwachung einer Weisung nach Nr. 5 abzugeben.

(2)

Vollzugsöffnende Maßnahmen können zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

(3)

Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn

1.

aufgrund nachträglich eingetretener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können,

2.

die Maßnahmen missbraucht werden oder

3.

Weisungen nicht befolgt werden.

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HStVollzG

Hessisches Strafvollzugsgesetz

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