14

§ 14 GmbHG

Einlagepflicht

1

Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten.

2

Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.

3

Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.

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GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

DE Bund
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