14

§ 14 GewStG

Festsetzung des Steuermessbetrags

1

Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.

2

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

3

Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

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GewStG

Gewerbesteuergesetz

DE Bund
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