14

§ 14 GerStrukGAG MV

Behörden als Verfahrensbeteiligte

(1)

Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.

(2)

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

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GerStrukGAG MV

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes

MV Mecklenburg-Vorpommern
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