14

§ 14 GeschGehG

Missbrauchsverbot

1

Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

2

Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

3

Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

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GeschGehG

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

DE Bund
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