14

§ 14 BbgKHEG

Aufnahme in den Krankenhausplan

(1)
1

Nach Aufstellung des Krankenhausplanes wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid festgestellt (Feststellungsbescheid).

2

Der Feststellungsbescheid legt in Verbindung mit den Festlegungen des Krankenhausplanes nach § 12 den Versorgungsauftrag des Krankenhauses fest.

3

Er muss insbesondere enthalten:

1.

den Namen und den Standort des Krankenhauses,

2.

die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie die Einordnung der Trägerschaft nach § 1 Absatz 3 Satz 2,

3.

das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,

4.

das Versorgungsgebiet,

5.

die Gesamtzahl der im Krankenhausplan im Ist-Bestand gemeldeten und als Soll-Zahlen anerkannten Betten und teilstationären Plätze,

6.

die Zahl und Art der Abteilungen,

7.

die Schulen für Gesundheitsberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

8.

besondere Schwerpunktaufgaben,

9.

inhaltliche und zeitliche Beschränkungen nach § 12 Absatz 2 Satz 5 und die dafür maßgebenden Gründe,

10.

nach Maßgabe des Krankenhausplanes die für das Krankenhaus maßgeblichen Qualitätsvorgaben.

4

Die nach Satz 3 Nummer 5 als Soll-Zahlen ausgewiesenen Betten sind Planbetten.

(2)
1

Der zuständigen Behörde sind Abweichungen von den Festsetzungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 5 und 6 unverzüglich anzuzeigen.

2

Gleiches gilt für den Fall der Nichterfüllung von Qualitätsvorgaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10, es sei denn, es handelt sich um planungsrelevante Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

3

Die Abweichungen werden bei der Förderung nur nach Änderung des Feststellungsbescheides berücksichtigt.

4

Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung sind über die angezeigten Abweichungen zu unterrichten.

(3)
1

Gegen den Feststellungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

2

Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung.

(4)

Für Krankenhäuser in privater Trägerschaft gilt mit der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes die Konzession als Privatkrankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung als erteilt.

(5)
1

Die Festlegungen nach Absatz 1 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen.

2

Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden.

3

Die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 48 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt.

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BbgKHEG

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BB Brandenburg
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