14

§ 14 FAG M-V

Verwendung der Finanzausgleichsmasse, Verordnungsermächtigung

(1)

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

1.

für Vorwegabzüge für

a)

den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden nach § 22 in Höhe von 312 800 000 Euro,

b)

Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 in Höhe von 6,5 Prozent der Finanzausgleichsmasse aufgerundet auf volle Millionen Euro mindestens jedoch 100 000 000 Euro,

c)

die Finanzierung des kooperativen E-Governments nach § 24 in Höhe von 7 575 000 Euro,

d)

Sonderbedarfszuweisungen in Höhe von 15 000 000 Euro und Sonderzuweisungen in Höhe von 15 000 000 Euro nach § 25,

e)

Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 28 in Höhe von 16 000 000 Euro sowie

f)

Zuweisungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 26 in Höhe von 40 000 000 Euro im Jahr 2026, 35 000 000 Euro im Jahr 2027 sowie 50 000 000 Euro ab dem Jahr 2028 und

2.

im Übrigen für Schlüsselzuweisungen nach § 15.

(2)
1

Soweit einzelne Ansätze nach Absatz 1 Buchstabe c, d und f nicht vollständig für Zuweisungen benötigt werden, werden sie dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt.

2

Das Nähere regelt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

3

Abweichend von Satz 1 werden nicht benötigte Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Jahres 2026 im Jahr 2027 der Gesamtschlüsselmasse zugeführt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FAG M-V

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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