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§ 14 DVO PolG

Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

(1)

Die Staatsanwaltschaft kann das Landeskriminalamt ersuchen, die Verfolgung einzelner Straftaten zu übernehmen oder an andere Polizeidienststellen abzugeben.

(2)

Hat die Staatsanwaltschaft dem Landeskriminalamt die Verfolgung einer Straftat übertragen, so kann das Landeskriminalamt die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidienststelle übertragen.

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DVO PolG

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes

BW Baden-Württemberg
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