14

§ 14 BremPolG

Richterliche Entscheidung

(1)

Wird eine Person aufgrund von § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8 oder von § 30 Absatz 3 festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 13 Absatz 1 und 2 in Gewahrsam genommen, so hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.

(2)

Eine richterliche Entscheidung braucht nicht herbeigeführt zu werden, wenn anzunehmen ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen wird.

(3)
1

Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten, zur Dienststelle gebracht oder in Gewahrsam genommen wird.

2

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

3

Gegen eine ablehnende Entscheidung steht der Polizei die Beschwerde zu.

4

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

5

Beschwerdegericht im Sinne der §§ 58 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht.

6

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde der Polizei ist unanfechtbar.

7

Für die Gerichtskosten gelten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, entsprechend.

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