14

§ 14 BestG NRW

Erdbestattung, Ausgrabung

(1)
1

Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden.

2

Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofs mit Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde in besonderen Fällen genehmigen.

(2)
1

Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht.

2

Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.

3

Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten.

4

Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.

(3)
1

Tote und Aschenreste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden.

2

Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

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BestG NRW

Bestattungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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