14

Art. 14 BayBO

Verkehrssicherheit

(1)

Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen verkehrssicher sein.

(2)

Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.

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BayBO

Bayerische Bauordnung

BY Bayern
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