14

§ 14 AbstG

Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

1

Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut und den Unterstützungserklärungen nach § 15 Absatz 2 von der Trägerin schriftlich bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung einzureichen.

2

Richtet sich das Volksbegehren auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes, ist dem Antrag ein ausgearbeiteter, mit einer Begründung versehener Gesetzentwurf beizufügen.

3

Richtet sich das Volksbegehren auf die Fassung eines sonstigen Beschlusses, umfasst der Antrag einen Entwurf des Beschlusses, dem eine Begründung beizufügen ist.

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AbstG

Abstimmungsgesetz

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