Gutachten sind schriftlich abzufassen und zu begründen.
Im Gutachten sind die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, darzulegen und die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses anzugeben.
Schriftlich abgefasste Gutachten werden von dem bei der Beschlussfassung mitwirkenden vorsitzenden Mitglied unterzeichnet. § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Bevor der Gutachterausschuss von seinem Auskunfts- und Vorlagerecht nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebrauch macht und dadurch Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes entstehen, sollen die Personen, die zur Zahlung der Auslagen verpflichtet sind, dazu gehört werden.