14

§ 14 BauGB-AV

Gutachten

(1)
1

Gutachten sind schriftlich abzufassen und zu begründen.

2

Im Gutachten sind die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, darzulegen und die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses anzugeben.

3

Schriftlich abgefasste Gutachten werden von dem bei der Beschlussfassung mitwirkenden vorsitzenden Mitglied unterzeichnet. § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2)

Bevor der Gutachterausschuss von seinem Auskunfts- und Vorlagerecht nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebrauch macht und dadurch Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes entstehen, sollen die Personen, die zur Zahlung der Auslagen verpflichtet sind, dazu gehört werden.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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