13c

§ 13c HWaldG

Erholungs-, Kur- und Heilwald

(1)

Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen.

(2)

Gemeinden oder Gemeindeteile, die nach der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort vom 24.November 2016 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GVBl. S. 943), als Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb durch die für den Tourismus zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister anerkannt sind, können beantragen, dass der nach Abs. 1 zu erklärende oder erklärte Wald als „Kurwald“, „Heilwald“ oder „Kur- und Heilwald“ bezeichnet wird.

(3)

Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn andere öffentliche Interessen das Erholungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

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HWaldG

Hessisches Waldgesetz

HE Hessen
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