13a

§ 13a SchulG LSA

Duales Lernen

(1)

Die Schulen können in Kooperation mit außerschulischen Lernorten praxisbezogenes, berufs- und kompetenzorientiertes Lernen (Duales Lernen) als besondere Lernform an ihren Schulen einrichten.

(2)
1

Das Duale Lernen in Form von Praxislerntagen oder dem Produktiven Lernen in Schule und Betrieb bedarf der Genehmigung der obersten Schulbehörde.

2

Hierzu ist im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung ein pädagogisches und organisatorisches Konzept einzureichen.

(3)
1

Das Produktive Lernen in Schule und Betrieb stellt eine besondere Unterrichtsorganisationsform dar mit dem Ziel, den Ersten Schulabschluss (Hauptschulabschluss) zu erreichen.

2

Es wird an besonders genehmigten Standortschulen durchgeführt.

3

Die Genehmigung als Standortschule wird unter Berücksichtigung von raumplanerischen Aspekten, der Anzahl der zur Zielgruppe gehörenden Schülerinnen und Schüler und der Möglichkeiten zur Lerngruppenbildung erteilt.

4

Standortschulen des Produktiven Lernens sind Sekundar-, Gemeinschafts- oder Gesamtschulen, die zusätzlich zu ihrem eigentlichen Unterrichtsangebot das Produktive Lernen in Schule und Betrieb als eine zusätzliche Unterrichtsorganisationsform anbieten.

(4)
1

Die Praxislerntage sind eine Unterrichtsorganisationsform, bei der alle Schülerinnen und Schüler des 8. und 9.

2

Schuljahrgangs der teilnehmenden Schulen an einem Praxislernort fächerverbindend und fächerübergreifend lernen.

3

Praxislerntage als duale Lernform finden auf Grundlage des geltenden Lehrplans und der Stundentafel statt.

(5)

Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen

1.

unter welchen Voraussetzungen an Schulen gemäß Absatz 4 Praxislerntage durchgeführt werden dürfen,

2.

zur Genehmigung einer Standortschule für das Produktive Lernen,

3.

zum Verfahren der Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses zu einer Standortschule für das Produktive Lernen,

4.

zu den Anforderungen an das abschlussbezogene Lernen auf der Grundlage des Fachlehrplanes der Sekundar- und der Gemeinschaftsschule für den Ersten Schulabschluss sowie zur Klassen- und Lerngruppenbildung und zur Stundenzuweisung im Produktiven Lernen,

5.

zur Leistungsbewertung, zur Versetzung und zum Wiederholen eines Schuljahrgangs im Produktiven Lernen,

6.

zum pädagogischen Personal und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Produktiven Lernen,

7.

zur Anerkennung außerhalb von Sachsen-Anhalt erworbener vergleichbarer Schulabschlüsse im Produktiven Lernen,

8.

zu den Anforderungen an die pädagogischen und organisatorischen Konzepte im Produktiven Lernen und

9.

zu den Anforderungen an die Praxislernorte im Produktiven Lernen.

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SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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