13a

§ 13a HWaldG

Bannwald

(1)

Die obere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde durch Rechtsverordnung Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung in seiner Flächensubstanz im Hinblick auf seine Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion in besonderem Maße schützenswert ist. § 13 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

(2)

Die Erklärung zum Bannwald kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn und soweit dies zur Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte, oder aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. § 13 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)

Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verkündungsgesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28), sind die ersatzverkündeten Vorschriftenteile von Rechtsverordnungen bei der unteren Forstbehörde zu verwahren, in deren Forstamtsbezirk der Bannwald gelegen ist.

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HWaldG

Hessisches Waldgesetz

HE Hessen
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