13a

§ 13a AsylG

Registrierung eines Asylantrags

1

Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach 27 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 27 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt.

2

In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.

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AsylG

Asylgesetz

DE Bund
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