Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach 27 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 27 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt.
In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist.