139

§ 139 NKomVG

Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen

(1)

Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 können abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 wirtschaftlich selbständig geführt werden, wenn dies wegen der Art und des Umfangs der Einrichtung erforderlich ist.

(2)

Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Verordnung die selbständige Wirtschaftsführung zu regeln.

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NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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