139

§ 139 MarkenG

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung

(1)
1

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes folgender geografischer Angaben zu regeln:

1.

geografischer Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2023/2411 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt,

2.

geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte geschützt sind.

2

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über

1.

die Kennzeichnung der handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse,

2.

die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen,

3.

die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des 49 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikels 49 Absatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder

4.

erlassen werden.

3

Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten unionsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

(2)
1

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

nach Maßgabe des 45 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> vorzusehen, dass und gegebenenfalls welche öffentlichen Stellen und anderen Interessenträger in die Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften eingebunden werden, und

2.

die Übertragung der Kontrollaufgaben auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen nach 55 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikel 55 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung dieser Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen zu regeln.

2

Sie sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

3

Sie teilen dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1 und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach 55 Verordnung 2023/2411</gco-l-u>">Artikel 55 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2411</gco-l-u> mit.

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